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KSK 2024 6

Betreibungs- und Konkursamt der Region Moesa

Graubünden · 2024-02-12 · Deutsch GR
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Steigerungszuschlag | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 12. Februar 2024 Referenz KSK 24 6 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Steigerungszuschlag Anfechtungsobj. Steigerungsbedingungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom _____ Mitteilung

12. Februar 2024

2 / 4 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachstehend Be- treibungsamt Maloja) in der Verwertung Nr. C._____ eine Versteigerung des Grundstücks D._____, Stammgrundstück Nr. E._____ im Grundbuch der Ge- meinde F._____ anordnete, – dass die Steigerungsbedingungen am 2. November 2023 erlassen wurden, – dass die Steigerung am _____ durchgeführt wurde und der Steigerungszu- schlag für einen Preis von CHF 285'000.00 an B._____ erfolgte, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea-Franco Stöhr und Victoria Aebersold, dagegen am 26. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, der Steigerungs- zuschlag am B._____ sei aufzuheben und es sei der Steigerungszuschlag für den Preis von CHF 295'000.00 an ihn zu erteilen, eventualiter das Betrei- bungsamt Maloja anzuweisen, eine neue Steigerung durchzuführen, – dass das Betreibungsamt Maloja mit Verfügung vom 29. Januar 2024 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsge- richts zur Stellungnahme bis 12. Februar 2024 und zur Einreichung der Ver- fahrensakten aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Maloja den Steigerungszuschlag am 31. Januar 2024 in Wiedererwägung zog, den Steigerungszuschlag aufhob und eine neue Steigerung ansetzte, welche mittels öffentlicher Bekanntmachung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werde, – dass das Betreibungsamt Maloja die Wiedererwägung mit Schreiben vom 31. Januar 2024 dem Kantonsgericht zustellte, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zu- zustellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat, – dass das Betreibungsamt Maloja den vom Beschwerdeführer angefochtenen Steigerungszuschlag während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne des Beschwerdeführers die Aufhebung des Zuschlags verfügte,

3 / 4 – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: